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Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025
Über den Artikel 40 des 4. Bürokratieentlastungsgesetz gibt es zum 01.01.2025 folgende Änderungen im Strahlenschutzgesetz (siehe https://www.buzer.de/40_BEG_IV.htm):
- In "§19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen" wird die Frist für den Termin zur Anzeige einer Röntgeneinrichtung von 4 Wochen auf 2 Wochen geändert - es muss dann also der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich angezeigt werden
- In "§20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung" wird die Frist für die Prüfung der Unterlagen durch die Behörde von 4 Wochen auf 2 Wochen verkürzt - also im Wortlaut dann "Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige."
Quelle: Mailverteiler des Arbeitskreis Ausbildung / Fachverband für Strahlenschutz