Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025

Timo Wiedenmann, geändert vor 1 Jahr.

Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025

Über den Artikel 40 des 4. Bürokratieentlastungsgesetz gibt es zum 01.01.2025 folgende Änderungen im Strahlenschutzgesetz (siehe https://www.buzer.de/40_BEG_IV.htm):

  • In "§19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen" wird die Frist für den Termin zur Anzeige einer Röntgeneinrichtung von 4 Wochen auf 2 Wochen geändert - es muss dann also der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich angezeigt werden
  • In "§20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung" wird die Frist für die Prüfung der Unterlagen durch die Behörde von 4 Wochen auf 2 Wochen verkürzt - also im Wortlaut dann "Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige."

Quelle: Mailverteiler des Arbeitskreis Ausbildung / Fachverband für Strahlenschutz

Michael Kieschnick, geändert vor 11 Monaten.

RE: Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025

Also doch wieder Back to the Roots nachdem die Fristen erst verlängert worden sind.

 

Viele Grüße,

Michael