Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025

Timo Wiedenmann, geändert vor 11 Monaten.

Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025

Über den Artikel 40 des 4. Bürokratieentlastungsgesetz gibt es zum 01.01.2025 folgende Änderungen im Strahlenschutzgesetz (siehe https://www.buzer.de/40_BEG_IV.htm):

  • In "§19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen" wird die Frist für den Termin zur Anzeige einer Röntgeneinrichtung von 4 Wochen auf 2 Wochen geändert - es muss dann also der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich angezeigt werden
  • In "§20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung" wird die Frist für die Prüfung der Unterlagen durch die Behörde von 4 Wochen auf 2 Wochen verkürzt - also im Wortlaut dann "Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige."

Quelle: Mailverteiler des Arbeitskreis Ausbildung / Fachverband für Strahlenschutz

Michael Kieschnick, geändert vor 9 Monaten.

RE: Änderungen am Strahlenschutzgesetz zum 01.01.2025

Also doch wieder Back to the Roots nachdem die Fristen erst verlängert worden sind.

 

Viele Grüße,

Michael