Aktualisierte Regelung zu Genehmigungs- und Anzeigeninhabern in Hessen (Betreibererlass)

"Aufgrund einer erneuten rechtlichen Prüfung zum Genehmigungsinhaber im Sinne des Strahlenschutzgesetzes wurden die Regelungen für die Aufsichtsbehörden durch das Ministerium angepasst. Insb. können rechtsfähige Personengesellschaften, z. B. KG, PartG, GbR, als juristische Personen Strahlenschutzverantwortliche sein. Es empfiehlt sich zu prüfen, wie die zukünftige Handhabung, auch bzgl. der Prüfungen der Ärztlichen Stelle, zukünftig gewünscht ist."

Schreiben des hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Quelle: Newsletter der Ärztlichen Stelle Hessen | März 2024

Hi,

 

ich hab da mal reingelesen und auch mal mit nem Kollegen vom UKL bei uns drüber gesprochen. Inhaltlich scheint die Frage schon länger diskutiert zu werden ist so wie das geschrieben rechtlich eventuell nicht mal haltbar.

Während der erste Teil ein "alter Hut" ist (meine ich), da dort im wesentlichen wiederholt wird das die juristische Person SSV ist und nicht der benannte Vertreter (was so genau das ist was man aus dem Strahlenschutzgesetz lesen MUSS (?) ).

Im Drittletzten Absatz wird festgestellt das beim erlöschen der Personengesellschaft durch ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. Hier müsste man meiner Meinung nach lediglich feststellen, dass der wichtige Vorgang nicht das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters selbst, sondern das Erlöschen der Personengesellschaft (als juristische Person) ist - damit handelt es sich um einen Wechsel des SSV von der juristischen Person auf die natürliche Person eines der Gesellschafter - selbst dann wenn diese vorher die Person war die die "Aufgaben des SSV wahrgenommen" hat.

Lediglich der vorletzte Absatz ist juristisch doch zumindest nicht zuende gedacht bzw. benötigt Kommentierung. Wenn eine Einzelperson einer GbR plötzlich selbst als SSV auftritt, so ergeben sich doch mindestens Fragen über den tatsächlichen Zugriff auf die Geräte (Verträge der Einzelperson mit der GbR notwendig?). Mitarbeiter der GbR wären doch dann außerdem (ggf.) in einer fremden Anlage tätig.

Da ich kein Jurist sondern nur Physiker und Strahlenschutzbevollmächtigter bin kann ich hier auch massiv falsch, aber ich glaube es zumindest nicht.

 

Viele Grüße,

Michael